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Hallenheizung & GModG 2026: Das bedeutet das neue Gebäudemodernisierungsgesetz für Ihre Hallen

Stand: 10.07.2026 | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Mit dem offiziellen Beschluss des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG 2026) als direkter Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) hat der Gesetzgeber den Rechtsrahmen für die gewerbliche Wärmeversorgung neu gesteckt. Das Gesetz setzt die Europäische Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD 2024/1275) um und stellt Technologieoffenheit, Investitionssicherheit und Flexibilität in den Mittelpunkt.

Egal ob Modernisierung, Neubau oder Betriebskostensenkung: Bei nordluft finden Sie die passende Hallenheizung für jede Infrastruktur und jeden Energieträger. Unser Portfolio reicht von klassischen, H₂-ready Warmlufterzeugern über Elektro- und Warmwasser-Lufterwärmer bis hin zu zukunftssicheren Wärmepumpen- und Hybridsystemen.

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1. Hallenheizung im Bestand: Wegfall der 65-%-Pflicht & die Bio-Treppe

Die wohl wichtigste Nachricht für Betreiber von Gewerbe- und Logistikhallen sowie Werkstätten: Die starre Verpflichtung, beim Heizungstausch sofort 65 % erneuerbare Energien einzubinden, entfällt komplett.

Klassische Heizwert- und Brennwert-Warmlufterzeuger auf Gas- oder Ölbasis bleiben bei bestehenden Infrastrukturen oder hohen Heizleistungen weiterhin eine wirtschaftliche, betriebssichere und zulässige Option.

Die verbindliche Bio-Treppe (§ 43 GModG)

Wer beim Austausch der Hallenheizung weiterhin fossile Energieträger nutzt, muss sicherstellen, dass die erzeugte Wärme schrittweise aus erneuerbaren Quellen (z. B. Biomethan, Bioöl, grüner/blauer Wasserstoff) stammt:

  • Ab 01.01.2029: mindestens 10 % Bio-Anteil
  • Ab 01.01.2030: mindestens 15 % Bio-Anteil
  • Ab 01.01.2035: mindestens 30 % Bio-Anteil
  • Ab 01.01.2040: mindestens 60 % Bio-Anteil

Gesetzliche Brennstoff-Quote (§ 42a GModG): Ergänzend führt der Gesetzgeber eine verbindliche „Grün-Gas“- und „Grün-Öl“-Quote für Inverkehrbringer ein, um bis 2045 eine 100%ige Klimaneutralität zu erreichen. Das dazugehörige Ausführungsgesetz wird bis Dezember 2026 vorgelegt. Dies deckt sich mit dem Gasnetzgebietstransformationsplan (2025) des DVGW, womit die schrittweise Einspeisung ins Gasnetz technisch umsetzbar bleibt.

2. Alternative Erfüllungsoptionen für Gewerbehallen (§ 43 GModG)

Das GModG bietet Ihnen flexible Wege, um gesetzliche Auflagen ohne reine Brennstoffquoten zu erfüllen:

  • Wärmepumpen-Hybridheizungen: Die Kombination aus Wärmepumpe und Warmlufterzeuger erfüllt das Gesetz, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 % (bivalenter Betrieb) bzw. 40 % (bivalent-alternativer Betrieb) der Leistung des Spitzenlasterzeugers abdeckt. (Hinweis zur Nachweispflicht: Bei Nichtwohngebäuden muss ab 2040 nachgewiesen werden, wie hoch der tatsächliche Anteil der Wärmepumpe ist, sofern ein Anteil von mehr als 30 % angerechnet werden soll).
  • Raumlufttechnische Anlagen (RLT): Der Einbau einer RLT-Anlage mit Wärmerückgewinnung gilt als Erfüllungsoption, sofern der Wärmerückgewinnungsgrad ≥ 73 % beträgt und bei Versorgung des gesamten Gebäudes eine Leistungszahl von mindestens 10 erreicht wird. Wichtiger Hinweis zur Befristung (§ 43 Abs. 4 GModG): Diese Erfüllungsoption ist zeitlich befristet und gilt ausschließlich als Übergangslösung im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034.
  • Sonderregelung bei Heizungshavarie (§ 43 Abs. 7 GModG): Bei einem irreparablen Ausfall gelten klare Übergangsfristen:
    • Einbau im Jahr 2028: Die Pflicht zur Bio-Quote greift erst 12 Monate nach Einbau.
    • Einbau ab 2029: Die beim Heizungsausfall gültige Bio-Quote gilt für weitere 12 Monate unverändert fort.
  • Stromdirektheizungen (Sonderregelung): In Wohngebäuden nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz die Neubauanforderungen um mindestens 30 % übertrifft.
  • Biomasse & Fernwärme: Die Nutzung von Holz-Pellets sowie Nah-/Fernwärmenetzen gilt als nachhaltige Voll-Erfüllung.

3. Verbindliche Sanierungspflichten & Ausnahmen für Nichtwohngebäude

Um den Gebäudebestand schrittweise zu dekarbonisieren, definiert das GModG energetische Mindestanforderungen:

  • Bis 2030: Sanierung der unteren 16 % der am schlechtesten bewerteten Nichtwohngebäude.
  • Bis 2033: Sanierung der unteren 26 % der am schlechtesten bewerteten Nichtwohngebäude.
  • Primärenergiebedarf: Ab 01.01.2033 darf der jährliche Primärenergiebedarf das 3,50-Fache des kalkulatorischen Referenzgebäudes (nach DIN/TS 18599-10) nicht überschreiten.

Umfassende Ausnahmen für den Hallenbestand

Vom Sanierungszwang ausgenommen sind unter anderem:

  1. Nichtwohngebäude mit Errichtung ab 01.01.1996 (gelten automatisch als konform).
  2. Ältere Gebäude, die nachweislich auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 gebracht wurden.
  3. Hallen mit Beheizung überwiegend aus Wärmepumpen, Biomasse oder Fernwärme.
  4. Industrieanlagen, Werkstätten, Lagerhallen und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit geringem Energiebedarf.
  5. Baudenkmäler oder sonst geschützte Bausubstanz.
  6. Kleine, freistehende Gebäude sowie Objekte vor Abriss, Umnutzung oder umfassender Sanierung.
  7. Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

4. Hallenneubau: Der Weg zum Nullemissionsgebäude

Für den Neubau von Gewerbe- und Logistikimmobilien gelten gemäß EPBD-Richtlinien (2024/1275) schrittweise Nullemissions-Standards (kein Ausstoß fossiler CO₂-Emissionen bei hoher Gesamtenergieeffizienz):

  • Ab 01.01.2028: Pflicht für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand / behördlicher Nutzung.
  • Ab 01.01.2030: Pflicht für ALLE Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude nach § 10 GModG).

Befristete Hallen-Ausnahme (bis Ende 2029)

Bis zum 31.12.2029 sind Hallenzonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe ausgenommen, wenn diese durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden. Ab dem 01.01.2030 entfällt diese Sonderregelung ersatzlos.

5. Pflicht zur Gebäudeautomation in Hallen (§ 56 GModG)

Für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heiz-, Klima- oder Lüftungsanlage von mehr als 70 kW gilt bis zum 01.01.2030 eine Pflicht zur Nachrüstung intelligenter Gebäudeautomation (Ausnahme: Technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit).

Geforderte Systemfunktionen nach § 56 GModG:

  • Dauerhafte Überwachung: Kontinuierliche Messung, Speicherung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme.
  • Effizienzkontrolle & Anpassung: Automatische Erkennung von Effizienzverlusten und Information des Betreibers über Einsparpotenziale.
  • Offene Datenschnittstelle: Herstellerunabhängiger Datenaustausch über gängige, frei konfigurierbare Schnittstellen.
  • Raumklima-Monitoring: Kontinuierliche Erfassung und Überwachung der Hallenluftqualität.
  • 10-jährige Übergangsfrist für kürzlich installierte Bestandsanlagen (§ 56 Abs. 4): Wurde in ein Bestandsgebäude in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 (also im Zeitraum 2024–2026) bereits ein Gebäudeautomationssystem eingebaut, das die neuen Vorgaben noch nicht vollständig erfüllt, hat der Eigentümer weitere 10 Jahre Zeit (bis zum 31.12.2039), um das System entsprechend nachzurüsten.

Automationsgrade & Betriebsoptimierung (DIN/TS 18599-11):

  • Spezifische Automationsgrade bei Neubauten:
    • Automationsgrad C: Verpflichtend ab einer Nennleistung von > 70 kW.
    • Automationsgrad B: Verpflichtend ab einer Nennleistung von > 290 kW.
  • Technisches Inbetriebnahme-Management: Pflicht zur Betriebsoptimierung bei Neubauten über mindestens eine Heizperiode (Wärme) bzw. Kühlperiode (Kälte).
  • Automatische Beleuchtungssteuerung: Verpflichtende Einbindung einer automatischen Lichtsteuerung nach § 56 Abs. 6.

 

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